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Familienrecht

Die Notare sind auch auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts tätig. Sei es, dass es um den Abschluss eines Ehevertrages geht, nichteheliche Partnerschaften Regelungen wünschen, die Rechtsfolgen einer Scheidung vereinbart werden oder eine Adoption beabsichtigt ist - angesichts der weitreichenden Folgen dieser Erklärungen ist hier die notarielle Form vorgesehen.

Ehevertrag

Statistisch scheitert in Deutschland jede dritte Ehe. Hiervor sollten die Eheleute die Augen nicht verschließen und für einen solchen Fall Vorsorge treffen. Solange eine Scheidung von den Ehegatten als unwahrscheinlich und rein theoretisch angesehen wird, sind sie einer vernünftigen und ausgewogenen Regelung zugänglich. Ein frühzeitiger Ehevertrag führt deswegen nicht nur zu ausgewogenen Ergebnissen, sondern erspart den Beteiligten im Scheidungsfall zusätzliches Leid und kostenspielige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Prinzipiell empfiehlt es sich, den Ehevertrag schon vor der Eheschließung zu vereinbaren. Selbstverständlich können die Ehegatten ihn aber auch später abschließen. In beiden Fällen ist er notariell zu beurkunden. Der Notar berät Sie neutral über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Tragweite.

Haben die Eheleute keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Ehegatten könnten aber auch ehevertraglich Gütertrennung vereinbaren, wenn sie den Zugewinnausgleich bei Scheidung ausschließen wollen.

Statt der Gütertrennung ist häufig eine modifizierte Zugewinngemeinschaft interessengerechter, durch die auf den Einzelfall abgestimmt der gesetzliche Güterstand abgeändert wird. In der Regel ist dies der Gütertrennung vorzuziehen.

Neben dem Güterstand treffen die Eheleute in ihrem Ehevertrag häufig auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und dem Versorgungsausgleich.

Auf den während des Bestehens der Ehe geschuldeten Unterhalt kann durch Ehevertrag nicht verzichtet werden. Auch kann der gesetzliche Unterhaltsanspruch von Kindern im Ehevertrag nicht beschränkt werden.

Partnerschaft

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Partner können nunmehr eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, die dem gesetzlichen Leitbild der Ehe weitgehend nachgebildet ist. Als Güterstand hat der Gesetzgeber für Partner einer Lebenspartnerschaft die sogenannte Ausgleichsgemeinschaft vorgesehen, die in ihren Wirkungen der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten entspricht. Möchten die Partner hiervon abweichen oder Fragen des Unterhalts oder der Altersvorsorge regeln, können sie zu Protokoll des Notars einen individuellen Vertrag schließen. Auch sie sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Steuerklasse III, genießen aber wie Ehegatten einen persönlichen Freibetrag von € 500.000,00.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Soll die Ehe geschieden werden, ist hierfür das Gericht zuständig. Eine langes, kostspieliges und nervenzehrendes Gerichtsverfahren lässt sich durch eine einverständliche Scheidung erheblich verkürzen und vereinfachen. Hierfür müssen Sie jedoch eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen.

Durch sie willigen die Eheleute gegenseitig in die Scheidung ein, verständigen sich auf das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern, regeln den Kindesunterhalt bzw. nachehelichen Ehegattenunterhalt und einigen sich über die Verteilung des Hausrats und die Benutzung der ehelichen Wohnung. Darüber hinaus können Sie in dem notariellen Vertrag auch erb- und versorgungsrechtliche Aspekte und den Güterstand bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe regeln.

Sofern bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde, richten sich die Scheidungsfolgen nach den darin getroffenen Regelungen. Eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung ist dann häufig entbehrlich.

Adoption

Der Notar ist aber nicht nur bei Verträgen zwischen den Eheleuten zuständig. Auch im Eltern-Kind-Verhältnis bedürfen viele Erklärungen der notariellen Form. Zu nennen ist die notarielle Sorgeerklärung oder die Vaterschaftsanerkennung. Vor allem bei einem Antrag auf Annahme als Kind steht Ihnen der Notar zur Seite. Die Rechtsfolgen der Adoption richten sich danach, ob das anzunehmende Kind minderjährig oder bereits volljährig ist. Über die Einzelheiten und die beizubringenden Unterlagen informiert Sie der Notar.

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