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Gesellschaftsrecht

Bei der Führung eines Unternehmens oder dessen Gründung stellen sich die unterschiedlichsten rechtlichen Fragen und Aspekte, deren Nichtbeachtung zum Teil zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann. Deshalb ist hier kompetenter Rat erforderlich. Auch in vielen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Beteiligten die notarielle Form vor.
Der Notar steht Ihnen bei der Vorbereitung, Beurkundung und Durchführung der verschiedensten gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite.

Das Gesellschaftsrecht gliedert sich in folgende Unterpunkte:

Handelsregister

Das Handelsregister sorgt für Publizität und Transparenz des Handelsverkehrs und der an ihm beteiligten Personen. Es ist öffentlich, auf dessen Inhalt dürfen Sie vertrauen. Aus dem Handelsregister können Sie die genaue Firmierung und den Sitz des Unternehmens entnehmen und prüfen, ob eine bestimmte Person berechtigt ist, das Unternehmen bei Vertragsabschlüssen zu vertreten.
Wesentliche Änderungen bei einem Unternehmen sind deshalb zum Handelsregister anzumelden, z.B.

  • Änderungen in der Geschäftsführung,
  • Änderungen der Firma, des Sitzes oder des Unternehmenszwecks,
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften,
  • Erteilung und Widerruf einer Prokura und
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG.

Die Anmeldungen zum Handelsregister sowie gegebenenfalls vorzunehmende Namenszeichnungen bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar entwirft die Texte und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister.

Firma

Als Firma bezeichnet man den Namen, unter dem der Kaufmann das Handelsgeschäft führt und in das Handelsregister eingetragen wird. Zulässig sind Personenfirmen, Sachfirmen oder auch reine Phantasiefirmen. Die Firma muss jedoch kennzeichnungsfähig und unterscheidungskräftig sein. Auch darf sie die Verkehrskreise nicht irreführen.

Über die Grenzen zulässiger Firmierung berät Sie Ihr Notar. In Zweifelsfällen stimmt er die gewünschte Firma vorab mit der Handelskammer und dem Registergericht ab.
Bei jeder Firma muss durch einen Zusatz kenntlich gemacht werden, um was für eine Rechtsform es sich handelt. Dies geschieht in der Regel durch gebräuchliche Abkürzungen wie GmbH, AG, e.K., KG, UG (haftungsbeschränkt) oder ähnliches.

Rechtsformen

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich die Frage der geeigneten Rechtsform. So steht Ihnen die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Personenhandelsgesellschaften und der Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Für die Wahl der Rechtsform sind steuerliche, haftungsrechtliche, organisatorische und arbeitsrechtliche Kriterien zu beachten.
Der Notar informiert Sie über die unterschiedlichsten Rechtsformen und sorgt zusammen mit Ihrem steuerlichen Berater für eine kompetente Beratung.
Folgende Rechtsformen kommen vor allem in Betracht:

  • eingetragener Kaufmann
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Aktiengesellschaft, GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

1. Der eingetragene Kaufmann

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Kaufleute sind verpflichtet, die Firma und den Ort der Handelsniederlassung in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Kaufmann hat dabei vor dem Notar seine Namenszeichnung zur Hinterlegung beim Handelsregister vorzunehmen.
Für die in seinem Handelsgewerbe begründeten Verbindlichkeiten haftet der Kaufmann unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

2. Personenhandelsgesellschaften

Sollen sich mehrere Personen an dem Unternehmen beteiligen, so kommt die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) in Betracht. Personenhandelsgesellschaften zeichnen sich durch eine starke persönliche Verbundenheit der Gesellschafter aus. So haften die Gesellschafter, mit Ausnahme des Kommanditisten, unbeschränkt und persönlich. Nur die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft. Dritten kann allenfalls Prokura erteilt werden.
Die Urform der Personenhandelsgesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). In ihr schließen sich mehrere Personen mit dem Zweck kaufmännischer Zusammenarbeit zusammen. Die OHG ist über den Notar von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Alle Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG dadurch, daß neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt in Höhe seiner Hafteinlage haftet (der Kommanditist). Letzterer ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht befugt.

3. Kapitalgesellschaften

Bei den Kapitalgesellschaften sind vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) und die Aktiengesellschaft (AG) zu nennen. Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und sind unabhängig vom Bestand ihrer Gesellschafter. Diese haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit der übernommenen Einlage. Die Kapitalgesellschaften sind deshalb zum Schutz ihrer Gläubiger mit strengen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften versehen. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens Euro 25.000, die AG hat ein Mindestkapital von Euro 50.000.
Die UG hat kein gesetzliches Mindestkapital. Bei ihr sind jedoch jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen. Durch diese Thesaurierungspflicht soll die Eigenkapitalausstattung anwachsen. Sobald das Mindestkapital von Euro 25.000 erreicht ist, kann die UG zur normalen GmbH werden.

Das Kapital muss bei einer Bargründung in Geld erbracht werden.
Bei einer GmbH müssen, soweit nicht Sacheinlagen zu leisten sind, auf jeden Geschäftsanteil mindestens 25 % und insgesamt nicht weniger als Euro 12.500 eingezahlt sein.

Bei der AG muss der eingeforderte Betrag mindestens ¼ des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe zu einem höheren als diesem, auch den Mehrbetrag umfassen.

Das Stammkapital der UG ist ohnehin geringer und muss deshalb in voller Höhe erbracht sein.

Das Kapital muss jedoch nicht notwendigerweise in bar erbracht werden. Möglich ist ebenso, dass der Gesellschafter bei Gründung der Gesellschaft oder einer späteren Kapitalerhöhung Sacheinlagen erbringt.
Hier ist allerdings die Werthaltigkeit der Einlage besonders nachzuweisen.
Bei der UG ist hingegen eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung nicht möglich.

Die Gründung der GmbH, der UG und AG bedarf notarieller Beurkundung, ebenso wie spätere Änderungen der Gesellschaftsverträge.

Unternehmenskauf

Der Notar wird aber nicht nur bei der Gründung der Kapitalgesellschaft und späteren Gesellschafterbeschlüssen tätig. Im Fall der Veräußerung oder des Erwerbs einer GmbH sorgt der Notar für ein wirksames Vertragswerk.
Egal ob Sie nur einen kleinen Geschäftsanteil übertragen oder ein ganzes Unternehmen kaufen - eine frühzeitige Abstimmung zwischen dem Notar und Ihren steuerlichen und anwaltlichen Beratern erleichtert eine effiziente und erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Verträge.

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