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Erbrecht

Ein weiteres großes Tätigkeitsfeld des Notars liegt im Erbrecht, und zwar sowohl bei der Beratung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen als auch bei unterschiedlichsten Rechtsfragen nach Eintritt eines Erbfalls, wie dem Erbscheinsantrag und der Erbauseinandersetzung.

Selbst wenn man diese Themen leicht verdrängt – die Erbfolge sollten Sie nicht dem Zufall überlassen, sondern sich frühzeitig um Ihre Angelegenheiten kümmern. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein, die häufig zu unerwünschten Konsequenzen führt. Hinterlässt z. B. der verstorbene Ehegatte Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es auch noch der Mitwirkung des Familiengerichts. Sind die Ehegatten hingegen kinderlos, erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister.

Will man keine bösen Überraschungen erleben, sollte man die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen selbst regeln. Das Erbrecht gibt Ihnen dazu eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Hierüber berät Sie der Notar.

Der letzte Wille / Verfügung von Todes wegen

Da die gesetzliche Erbfolge nur in seltenen Fällen dem Wunsch des Erblassers entspricht, ist regelmäßig eine letztwillige Verfügung geboten. Durch Testament oder Erbvertrag können Sie Ihre Erben benennen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anordnen oder auch schon durch Ersatzerbschaft, Schlusserbschaft oder Vor- und Nacherbfolge Regelungen für den Tod Ihres Erben treffen. Auch ist das Pflichtteilsrecht bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beachten.

Als Verfügung von Todes wegen kommen in Betracht:

  • Testament
  • Gemeinschaftliches Ehegattentestament
  • Erbvertrag

Testament

Ein Testament kann zwar auch privatschriftlich aufgesetzt werden, doch ist hier Vorsicht geboten. Schon ein kleiner Formfehler kann das ganze privatschriftliche Testament unwirksam machen. Sofern Sie das Testament nicht in amtliche Hinterlegung geben, können Sie nicht sicher sein, ob und von wem es gefunden wird und ob dieser das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht zur Eröffnung einreicht. Nicht selten ist das privatschriftliche Testament aber auch inhaltlich unklar oder widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig - Streit unter den Erben ist dann kaum noch vermeidbar.

Gerade wenn einer der Erben sich schlecht behandelt fühlt, scheut er oft nicht davor zurück, das Testament anzufechten und anzuzweifeln, ob es überhaupt vom Erblasser stammt oder ob dieser denn geschäftsfähig war.

All diese Unsicherheiten vermeidet das notarielle Testament. Der Notar kennt die genauen Förmlichkeiten und wählt präzise Formulierungen, die keine späteren Interpretationsfragen und Erbstreitigkeiten aufkommen lassen. Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Damit ist gewährleistet, dass ein Testament nach dem Tode des Erblassers auch aufgefunden und eröffnet wird.

Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass Ihre Erben im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in der Regel keinen Erbschein benötigen. Schnell und unbürokratisch können Sie handeln und die Erbauseinandersetzung vornehmen, ohne erst warten zu müssen, bis das Nachlassgericht das Testament prüft und einen Erbschein erteilt.

Gemeinschaftliches Ehegattentestament

Im Gegensatz zum einseitigen Testament, das der Erblasser jederzeit aufheben oder abändern kann, enthält das gemeinschaftliche Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen, die für die Beteiligten bindend werden. Als wechselbezüglich werden solche Verfügungen bezeichnet, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen gemacht sind. Zu denken ist vor allem an die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben des überlebenden Ehegatten (Berliner Testament).

Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen.

Erbvertrag

Sofern Lebensgefährten, die nicht miteinander verheiratet sind, sich in ihren letztwilligen Verfügungen gegenseitig binden möchten, können sie einen Erbvertrag zu notariellem Protokoll errichten. Ein gemeinschaftliches Testament ist hier nicht möglich. Aber auch wenn der Erblasser seinen Erben verpflichten möchte (z.B. Übernahme der Pflege im Alter als Gegenleistung für das Erbe), kommt der Erbvertrag in Betracht. Beim Erbvertrag ist jedoch Vorsicht geboten. Sofern Sie nicht einen Rücktrittsvorbehalt vereinbaren, können Sie sich bereits zu Lebzeiten nicht mehr einseitig vom Erbvertrag lösen!

Das Erbrecht eröffnet Ihnen viele Gestaltungsmöglichkeiten, birgt damit für den juristischen Laien aber auch viele Gefahren. Bei allen Verfügungen von Todes wegen berät Sie Ihr Notar!

Nach einem Erbfall

Auch nach Eintritt eines Erbfalls steht Ihnen der Notar zur Seite. Zunächst müssen sämtliche vorhandenen Testamente des Erblassers eröffnet werden. Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen oder nur in handschriftlicher Form, benötigt der Erbe einen Erbschein. Diesen können Sie zu Protokoll Ihres Notars beantragen - wir sorgen für die richtigen Formulierungen und informieren Sie über die erforderlichen Angaben und abzugebenden Erklärungen.

Der ohnehin traurige Anlass des Erbfalls kann für den Erben aber noch besonders schmerzhaft werden. Das Gesetz sieht für ihn eine Gesamtrechtsnachfolge vor, d.h. es gehen nicht nur werthaltige Vermögensgegenstände des Nachlasses auf ihn über, sondern auch alle etwaigen Schulden des Erblassers. Für diese haftet der Erbe persönlich und unbeschränkt, wenn er nicht Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragt. Will der Erbe die Erbschaft wegen der Schulden oder aus anderen Gründen "nicht antreten", so muss er die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht formgerecht binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbfalls und dem Berufungsgrund, also in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers, zugehen. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.

Gibt es mehrere Erben, so können diese über den Nachlass nur gemeinsam verfügen. Insbesondere wenn Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen zum Nachlass gehören, hilft Ihnen der Notar bei der Erbauseinandersetzung. Sofern ein Miterbe seinen Erbteil insgesamt veräußern möchte, muss dies in einem notariellen Vertrag erfolgen.

Pflichtteilsrecht

Durch den grundsätzlich unentziehbaren Pflichtteil schützt der Gesetzgeber den Ehegatten und die Abkömmlinge des Erblassers bzw. dessen Eltern, indem diese einen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Und dies auch, wenn der Erblasser sie ausdrücklich enterbt hat. Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tante des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen spielen steuerliche Aspekte häufig eine entscheidende Rolle, denn jeder Erwerb von Todes wegen, wie auch eine Schenkung unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Der für die Steuer maßgebliche Wert des Nachlasses entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. Für Grundstücke, Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteile gelten besondere Bewertungsvorschriften.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Steuerklasse, dem konkreten Steuersatz und dem Freibetrag, den der Erbe bzw. Beschenkte geltend machen kann. Dies alles richtet sich letztlich nach dem Verwandtschaftsgrad. Je näher man verwandt ist, desto geringer die Steuersätze und desto höher die Freibeträge.

Die folgenden Tabellen ermöglichen Ihnen einen Überblick über die steuerliche Situation:

Steuerklassen

Steuerklasse I:
1. Der Ehegatte,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:
1. Die Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
2. die Geschwister,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4. die Stiefeltern,
5. die Schwiegerkinder,
6. die Schwiegereltern,
7. der geschiedene Ehegatte;

Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber einschließlich eingetragene Lebenspartner.

Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. € / Vom Hundertsatz (%) in der Steuerklasse
I II III
75.000: 7 15 30
300.000: 11 20 30
600.000: 15 25 30
6.000.000: 19 30 30
13.000.000: 23 35 50
26.000.000: 27 40 50
über 26.000.000: 30 43 50

Persönliche Freibeträge
Euro 500.000 für den Ehegatten
Euro 400.000 für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
Euro 200.000 für Enkel und Kinder von Stiefkindern
Euro 100.000 für jede andere Person der Steuerklasse I
Euro 20.000 für Personen der Steuerklasse II
Euro 500.000 für eingetragene Lebenspartner
Euro 20.000 für jede andere Person der Steuerklasse III

  • Kirchenstrasse 11
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